Der Kinder- und Jugendschutz hat die zentrale Aufgabe, die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen positiv zu gestalten und ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu fördern. Ziel ist es, die Kinder und Jugendlichen vor vielfältigen Gefahren zu schützen.

Das Jugendschutzgesetz: Was darf ich (nicht)?

Quelle: Europäisches Jugendportal | zum Artikel

Tabak und Alkohol

  • So lange du unter 18 bist, darfst du nicht rauchen oder andere Tabakwaren konsumieren.
  • Du darfst auch keine branntweinhaltigen Produkte (Spirituosen wie Tequila, Wodka oder Rum, auch keine Mischgetränke) unter 18 Jahren konsumieren.
  • Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt) darfst du ab 16 Jahren trinken.
  • Für Tabak- und Alkoholprodukte besteht in Kinos ein Werbeverbot vor 18 Uhr.

Filme, Spielprogramme

  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden.
  • Du darfst DVDs, Konsolenspiele, etc. nur kaufen, wenn sie eine Freigabe für dein Alter haben.
  • Schwer jugendgefährdende Trägermedien (zum Beispiel Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die zum Beispiel den Krieg verherrlichen, Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, sind mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

Ausgehen / Weggehen (Besuch einer öffentlichen Veranstaltung wie z.B. Straßenfest, Disko, Kirchweih, Beachparty)

  • Unter 14 Jahren dürfen Kinder nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person weggehen. Mit den Eltern gemeinsam so lange, wie die Eltern es für richtig halten.
  • 14 bis 16-jährige Jugendliche dürfen nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person öffentliche Veranstaltungen besuchen. Mit den Eltern so lange, wie die Eltern es für richtig halten.
  • 16 bis 18-jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr eine öffentliche Veranstaltung besuchen. Danach nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person.
  • Ab 18 Jahren gelten keine Einschränkungen mehr.

Die Eltern haben die Pflicht, eine kompetente und verantwortungsbewusste Person als erziehungsbeauftragte Person für ihr Kind zu benennen.Nicht empfehlenswert sind Freunde oder Cliquenälteste, denn hier fehlt das erforderliche Autoritätsverhältnis. Alkoholisierte Personen sind ebenfalls nicht in der Lage, dem Erziehungsauftrag nachzukommen.

Veranstalter, die als Träger der Jugendhilfe anerkannt sind, können - bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege - im voraus beim Amt für Jugend und Familie (Stephan Junghans) in Einzelfällen spezielle Ausnahmegenehmigungen erhalten.

Aufenthalte in Bars und Dicsos und Glücksspiel

  • Nachtbars und Nachtclubs sowie öffentliche Spielhallen darfst du erst ab 18 Jahren besuchen.
  • So lange du unter 18 Jahre bist, darfst du an Geldspielgeräten nicht spielen - dies gilt für Spielhallen und auch in der Gastronomie.
Weiterführende Links und Informationen:

Jugendschutzgesetz (Link | PDF)

Jugendschutz-Aushangtafel für Veranstaltungen (PDF)

Jugendschutz Broschöre (PDF)


   
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